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Können Sie sich die Nachzahlungen leisten?

Bei vielen Arbeitgebern tickt seit dem 01.01.2019 eine Haftungsbombe!

„Ist das jetzt wirklich schon die konkrete gesetzliche Regelung oder soll das erst noch kommen?“

 

Zur Klarstellung
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde am 07.07.2017 vom Bundesrat beschlossen und ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Die Verpflichtung für Arbeitgeber, für neu abgeschlossene Direktversicherungs-, Pensionskassen- und Pensionsfondsverträge einen Zuschuss aus den ersparten Sozialversicherungsbeiträgen in den Versicherungsvertrag mit einzubezahlen, besteht seit dem 01.01.2019. Für bereits vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Arbeitgeberzuschuss erst ab dem 01.01.2022 zu gewähren.

In der täglichen Praxis tauchten schnell Fragen auf, beispielsweise:

- Was ist, wenn der Mitarbeiter bereits den Höchstbetrag ausgeschöpft hat?

- Bis zu welchem Beitrag muss der Arbeitgeber die Zuschüsse gewähren (steuerliche Höchstgrenze oder Höchstgrenze der Sozialversicherung)?

- Wie ist es zu handhaben, wenn der Versicherer den bestehenden Vertrag wegen der alten Rechnungszinsen nicht aufstocken lässt.

- Können Zuschüsse des Arbeitgebers, die er bislang schon zur betrieblichen Altersversorgung leistet, auf diesen neuen gesetzlichen Zuschuss angerechnet werden?

- Was ist zu beachten, wenn es tarifvertragliche Regelungen dazu gibt?

- Welche Fristenregelungen gelten für bereits bestehende Versorgungszusagen?

Geprüft werden sollte:

die Möglichkeiten der Zuschussregelungen,

Gibt es im Unternehmen bereits Zuschussregelungen?

ist die Aufstockung der bestehenden Verträge möglich,

muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung neu gestaltet werden?

 

Umgang mit den vermögenswirksamen Leistungen

In den meisten Praxisfällen sind jedoch die Regelungen so gestaltet, dass auch hier der Zuschuss von 15 % zu gewähren ist. Häufig herrscht Unwissenheit auch in Bezug auf mitgebrachte Versicherungsverträge neu eintretender Mitarbeiter. In der Regel geht man davon aus, dass der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurde und damit der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst ab dem 01.01.2022 zu gewähren ist.

 

 

Doch entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut (Übergangsvorschrift § 26a BetrAVG) das Datum der Entgeltumwandlungsvereinbarung. Mit dem neuen Mitarbeiter wird eine neue Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen, auch wenn der übernommene Versicherungsvertrag bereits seit mehreren Jahren bestand. Damit ist der Zuschuss ab Beginn der neuen Entgeltumwandlung zu gewähren.

 

Fazit
Wer noch glaubt, dass ihn das BRSG nichts oder noch nichts angeht, der hat sich getäuscht. Es wird höchste Zeit, im Unternehmen klarstellende Regelungen zu treffen.

Große Träume und kleine Wünsche. Mögen sie alle den rechten Weg finden zur Erfüllung in diesem neuen Jahr. Für das neue Jahr wünsche ich Allen, dass sich einige Träume erfüllen, einige neue hinzukommen und einige alte erhalten bleiben!

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